AGB

SIRU technology GmbH, Am Berg 18, 78112 St. Georgen,

Tel.+49 (0) 7724 4915 / Fax:+49 (0) 7724 5237

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen – SIRU technology GmbH

Die Annahme bzw. Ausführung aller Aufträge erfolgten aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Die Besteller erkennen durch die Erteilung von Aufträgen diese Bedingungen ausdrücklich an. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen treten somit außer Kraft.

Angebote

Alle Angebote sind freibleibend, unverbindlich und verpflichten nicht zur Annahme des Auftrags.

Aufträge

Aufträge gelten dann als genommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Für Kleinaufträge, ausgenommen Muster, unter einem Warenwert von € 500,– behalten wir uns die Festsetzung von Mindestabnahmemengen vor oder erheben Kleinmengenzuschläge. Über- und Unterlieferungen werden je nach Menge im Bereich plus/minus 10 % vorbehalten.

Preise

Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. Rollgeld und Flächenfracht am Empfangsbahnhof gehen in jedem Fall zu Lasten des Empfängers. Wird beschleunigte Versendung vorgeschrieben (z. B. Luftpost, Eilgut, Express usw.), so trägt der Besteller die Differenz zwischen den Kosten für Frachtgut und den höheren Aufwendungen. Metallteile oder sonstige vom Kunden beigestellte Rohteile, welche mit Gummi zu verarbeiten sind, müssen spesenfrei angeliefert werden. Bei frachtfreier Rücklieferung wird der Gewichtsanteil der

Metallteile mit der Warenrechnung belastet. Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns, über eine entsprechende Preisangleichung zu verhandeln und im Falle der Nichteinigung vom Vertrage zurückzutreten. Die von uns angebotenen anteiligen Formen- und Werkzeugkosten sind nur als Voranschlag zu werten. Wir behalten uns hierfür eine bis zu 15 % vom Angebot abweichende Berechnung vor. Änderungswünsche an Formen und Werkzeugen nach Auftragserteilung gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

Formen und Werkzeuge

Wir behalten uns an Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden. Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen im Auftrage des Kunden anfertigen oder beschaffen, stellen wir hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Einfahren oder Know-how und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle und Werkzeuge und Folgeformen. Anteilige Werkzeug-, Formkosten usw. sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit Rechnungsstellung zahlbar. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre an dem Datum der letzten Lieferung der Produkte aus der Form und Werkzeuge des Bestellers hergestellt wurden. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Lieferer die Formen und Werkzeuge des Bestellers weiterhin lagern, zurückgeben oder vernichten, und die Kosten hierfür trägt der Besteller. Die Erstellung von Messberichten, Produktionsprozess- und Produkt freigaben nach VDA etc., sowie Requalifizierungen und IMDS Einträge sind in dem Angebot für Formen.- und Werkzeugkosten nicht enthalten und müssen bei Bedarf separat angefragt und bestellt werden.

Lieferungen

Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Alle Sendungen an unsere Kunden laufen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers. Sie werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten versichert. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufs übernommen; insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung und geben uns außerdem das Recht, unsere Lieferung ohne Nachlieferungspflicht einzustellen. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzögerung oder Liefereinstellung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dem Besteller verbleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht. Wir behalten uns vor, den Auftrag in Teillieferung zu erfüllen, wobei jede einzelne Teillieferung abgerechnet und zur Zahlung fällig wird. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Abschlusses. Bei der Erlangung von Schutzansprüchen können wir das Recht der Beteiligung in Anspruch nehmen, wenn wir an der Konstruktion der Teile mitgewirkt haben. Vom Kunden erteilte Freigaben vorgelegter Ausfallmuster gelten als verbindlich für Serienfertigung.

Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist. Bei Fehlschlag der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller Herabsetzung oder Vergütung oder nach seiner Wahl

Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Schutzrechte

Der Besteller anerkennt etwaige uns im Zusammenhang mit den gelieferten Waren zustehende gewerbliche Schutzrechte und verspricht, diese zu beachten und gegen Verletzung durch Dritte zu verteidigen. Außerdem übernimmt er die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Artikeln, die auf seine Veranlassung gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen und stellt uns von allen entgegenstehenden Ansprüchen frei. Die Weitergabe von unseren Zeichnungen, Entwürfen und Mustern und sonstigen Vorlagen an Dritte ist nicht gestattet.

Mängelhaftung

Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf sechs Monate nach Wareneingang. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen der Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

Zahlungsbedingungen

Unsere anteiligen Formen- und Werkzeugrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Unsere Warenrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen rein netto und spesenfrei zahlbar. Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, so werden unter Vorbehalt weiteren Verzugsschadens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz an Zinsen und Unkosten in Rechnung gestellt. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Wechselzahlungen werden nur nach vorheriger Absprache angenommen. Hierbei erfolgt keinerlei Skontoabzug. Ein Skontoabzug ist ferner abgeschlossen, wenn wir dem Käufer ein Wechselobligo gewähren. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter Wechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigen uns, sämtliche noch laufende Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks werden nicht übernommen. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung aus einer laufenden oder früheren Lieferung in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, dann sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung oder die Rückgabe der gelieferten Ware zu fordern. Wir sind in diesem Falle ferner berechtigt, für noch nicht ausgelieferte Ware Sicherheit oder Barzahlung zu verlangen oder können ganz vom Vertrag zurücktreten.

Eigentumsvorbehalt

An sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung vor. Diese Waren dürfen bis zur Bezahlung weder verpfändet noch eigentumsübereignet werden. Bei Pfändung durch Dritte sind wir sofort zu verständigen. Auch bei Bearbeitung des Vorbehaltsgegenstandes bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen. Bei Verbindung, Vermischung etc. mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir einen Teilanspruch an der neuen Sache.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache. Für grenzüberschreitende Verträge gelten die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln (Incoterms) in der jeweils gültigen Fassung.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Villingen-Schwenningen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelnen Punkten in seinen übrigen Teilen rechtsgültig.

Unsere früheren Geschäftsbedingungen werden durch die Vorstehenden ersetzt.

SIRU technology GmbH, St. Georgen, Januar 2021